Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „SG Union Sandersdorf e. V.”. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Sandersdorf-Brehna.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein
- entwickelt Körperkultur und Sport sowohl im Wettkampf als auch im Freizeitsport
- unterstützt die selbstständigen individuellen Aktivitäten der Bürger
- arbeitet dabei eng mit den kommunalen Einrichtungen, Organisationen und Bewegungen zusammen
- unterbreitet Anregungen und Vorschläge zur Berücksichtigung des Sports in der Gesetzgebung und der Haushaltsplanung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche oder Juristische Person auf schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand erwerben, sofern er sich zu dieser Satzung durch Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist die Beschwerde zulässig. Das aufzunehmende Mitglied hat die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für mindestens das laufende Vierteljahr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr legt der Vorstand fest.
§ 4
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit. Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder des Vereins werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit des Vereins ideell, finanziell und materiell unterstützen.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,
- sich in der gewünschten Sportart oder allgemeinen Sportgruppe im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen, am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen
- bei sportlicher Eignung gefördert zu werden
- an vom DSB bzw. den Sportverbänden organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen teilzunehmen
- bei entsprechenden sportlichen Leistungen für Wettkämpfe und Meisterschaften nominiert zu werden
- die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte zu nutzen
- den Versicherungsschutz bei Sportunfällen in Anspruch zu nehmen
- Lehrgänge und Bildungseinrichtungen des Sportbundes bzw. der Sportverbände zur Aus- und Weiterbildung bzw. sportlichen Vervollkommnung zu nutzen
- mit Vollendung des 14. Lebensjahres an der Wahl der Organe des Vereins teilzunehmen und sich mit Vollendung des 18. Lebensjahres um eine Kandidatur um Wahlfunktionen des Vereins zu bewerben
- an den Vorstand, die Abteilungsleitungen und Kommissionen Vorschläge und Fragen zu richten, auf Antwort und Klärung zu bestehen und Kritik ohne Ansehen der Person zu üben
- teilzunehmen, wenn in den Leitungen und Organen des Vereins Beschlüsse über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten gefasst werden
- sich in mehreren Sportarten zu betätigen
- den Verein zu wechseln.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- für Ethik und Moral des Sports zu wirken
- zum Wohl und Ansehen des Vereins zu wirken
- für die Wahrung der demokratischen Prinzipien des Organisationslebens einzutreten
- sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten
- die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen
- die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln.
Bei Verstößen gegen Mitgliederpflichten können folgende Disziplinarmaßnahmen getroffen werden:
- Erteilung eines Verweises oder einer Sperre vom Sportbetrieb durch den Leiter der Abteilung/ Sportgruppe oder durch die Mitgliederversammlung
- Erteilung von Auflagen durch die Mitgliederversammlung, die schriftlich mitzuteilen sind
- Verhängung eines Reuegeldes bei Vergehen, unsportlichem Verhalten oder bewusster ökonomischer Schädigung des Vereins sowie bei Verletzung von Startverpflichtungen durch den Vorstand auf Antrag der zuständigen Abteilung
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung
- Streichung
- Ausschluss oder
- Ableben.
- Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen
- Eine Streichung erfolgt durch den Vorstand des Vereins, wenn das Mitglied durch eigenes Verschulden mehr als 6 Monate keinen Beitrag entrichtet hat
Der Ausschluss kann durch die Delegiertenversammlung des Vereins durch Mehrheitsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung verstoßen hat
§ 8
Struktur und territorialer Tätigkeitsbereich des Verein
- Der Verein gliedert sich in Abteilungen und Sport- und Freizeitgruppen. Diese gestalten ihre Arbeit eigenverantwortlich, führen Mitgliederversammlungen bzw. Beratungen durch und entscheiden über ihre Angelegenheiten und Strukturen. Über die Aufnahme oder Ausgliederung von Abteilungen oder Sportgruppen entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Delegierten.
- Der Verein gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder und konzentriert sich in seiner Arbeit auf die Interessen der Bürger der Stadt Sandersdorf-Brehna. Das bezieht sich auf
- einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb der Abteilungen und die Unterstützung der Wettkampftätigkeit
- das bereitstellen von Sportanlagen, Trainingsstätten und -geräten
- die Aus- und Weiterbildung der Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter, Trainer und Leiter der Abteilungen
- das Gemeinschaftsleben der Mitglieder
- die Eigenerwirtschaftung der Mittel
- feste Beziehungen zu ortsansässigen Firmen, Handwerk und Gewerbe, zur örtlichen Volksvertretung und deren Kommissionen
- die Unterstützung von Schulen, Firme und Institutionen in sportlicher Hinsicht
§ 9
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Leitung der Sportabteilungen bzw. Sportgruppen
- Das höchste Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Diese setzt sich aus den Delegierten zusammen, welche in den Mitgliederversammlungen der Sportabteilungen und -gruppen gewählt wurden. Dabei entfallen auf je 10 angefangene Mitglieder ein Delegierter bzw. eine Delegierte.
Die Delegiertenversammlung ist mindestens ein Mal im Geschäftsjahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt
- schriftlich vom Vorstand an die Sportabteilungen bzw. -gruppen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Weitergabe an die gewählten Delegierten
- durch Bekanntgabe in der Zeitung „Der Lindenstein“, dem amtlichen Blatt der Stadt Sandersdorf-Brehna
Weiterhin kann der Vorstand außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erforderlich macht oder 25 % der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Über Beschlüsse ist grundsätzlich ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung unterliegen insbesondere :
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr nach den entsprechenden Berichten (Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsbericht)
- Satzungsänderungen (hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der Delegierten erforderlich)
Erforderliche Anträge müssen bis 14 Tage vor der Delegiertenversammlung beim Präsidenten vorliegen, um berücksichtigt werden zu können
- Der Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus mindestens vier bis höchstens acht Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, Vizepräsidenten und den Schatzmeister. Die Mitglieder des vorgenannten Vorstandes sind im Rechtsverkehr allein vertretungsbefugt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Bedingungen.
§ 10
Aufgaben, Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung nach Maßgabe der durch die Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist mindestens ein Mal im Halbjahr, der erweiterte Vorstand ein Mal im Jahr einzuberufen.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte. Alle Ausgänge dürfen nur nach Anweisung des Präsidenten geleistet werden. Der Schatzmeister ist für den Bestand und die gesicherte Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
Die Geschäftsstelle erledigt den Schriftverkehr des Vorstandes und führt die Protokolle der Delegiertenversammlung und Vorstandssitzungen. Darüber hinaus koordiniert sie die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und den Abteilungen und führt Vereinssprechstunden durch.
§ 11
Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Vorstandmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt offen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12
Finanzierungsgrundsätze
- Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Erfordernissen des Vereins, sie werden durch den Vorstand festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils ein Vierteljahr im Voraus zu entrichten, die Organisation liegt in Verantwortung der Abteilungen. Die Beiträge werden bar eingezahlt oder per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren erhoben.
- Der Verein und seine Abteilungen finanzieren sich durch:
- die Beiträge der Mitglieder
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus Spenden, Sammlungen, Stiftungen, Publikationen u. a. sowie die finanziellen Beiträge fördernder Mitglieder, die in vollem Umfang dem Verein zur Verfügung stehen
- Einnahmen aus Sportveranstaltungen
- Startgelder bei Sportveranstaltungen
- Zuwendungen aus Mitteln des Sportbundes und aus den staatlichen bzw. kommunalen Fördermitteln
- Der Vorstand erarbeitet zur jährlichen Delegiertenversammlung einen Geschäftsbericht zur Bestätigung durch die Versammlung und zur Entlastung des Vorstandes für das laufende Geschäftsjahr
§ 13
Kassenprüfung
Ein beauftragtes Steuerbüro überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Delegiertenversammlung zu berichten.
§ 14
Auszeichnungen
Zur Würdigung hervorragender Leistungen werden Auszeichnungsmöglichkeiten des Landessportbundes Sachsen-Anhalt und des Kreissportbundes Anhalt-Bittefeld genutzt sowie vereinsintern die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Als höchste Ehrung des Vereins kann die Ernennung zum Ehrenpräsidenten vorgenommen werden.
§ 15
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden. Zur Gültigkeit ist die Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 16
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung es Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Die Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 der Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der Stadtverwaltung Sandersdorf-Brehna zu, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenverordnung zu verwenden hat.
Vorliegende Neufassung der Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 27. November 2013 beschlossen.
Die geänderte Satzung soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen werden. Sie wird mit der Eintragung wirksam. Gleichzeitig verliert die Fassung vom 21. April 2010 ihre Gültigkeit.